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Jährliche ROC-Mitteilung bis zum 31.01.2013 für Beiträge für das Verlagswesen

Frist für die jährlichen Mitteilungen der Unternehmen, die Beiträge für das Jahr 2012 beantragen.

Unternehmen, die Beiträge für das Verlagswesen beantragen, müssen die jährliche Mitteilung an das ROC bis zum 31.Januar 2013 einreichen

Unternehmen, die für das Jahr 2012 Beiträge gemäß Artikel 3, Absatz 2, 2-bis, 2-ter, 2-quater und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 250 vom 7. August 1990 sowie gemäß Artikel 153, Absatz 2 und 4 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 beantragen möchten, müssen die jährliche Mitteilung bis zum 31. Januar 2013 mit den sich auf das Jahr 2012 beziehenden Aktiva gemäß den in Artikel 13 des Anhangs A des Beschlusses Nr. 666/08/CONS vorgesehenen Modalitäten einreichen.

Für die Zwecke dieser Mitteilung sind Unternehmen, deren Zeitungen anderen Subjekten als dem Verleger gehören, von den Bestimmungen in Absatz 3 des Bereichs „Zusätzliche Erklärungen, die von Unternehmen abzugeben sind, die Beiträge für das Verlagswesen beantragen“ gemäß Anhang B des Beschlusses Nr. 666/08/CONS ausgenommen.

Die gemäß der Verordnung mit den dieser Mitteilung beigefügten Formularen 12/1/ROC, 12/2/ROC, 12/3/ROC und 12/4/ROC abgegebenen Erklärungen zu den im Jahr 2012 eingetretenen Kontroll- und/oder Verbindungssituationen werden im PDF-Format mit digitaler Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Anlage zur jährlichen Mitteilung über das Portal www.impresainungiorno.gov.it übermittelt.