R: Um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, müssen Personen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen, eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit mittels der Einheitsmitteilung:
https://www.registroimprese.it/comunicazione-unica-d-impresa
Personen, die nicht verpflichtet sind, sich in das Handelsregister einzutragen, können eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, indem sie eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit direkt bei der Steuerbehörde einreichen, die die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilen wird.
Ausführlichere Informationen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der folgenden Website:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/agenzia/amministrazione-trasparente/servizi-erogati/carta-servizi/i-nostri-servizi/area-identificazione-del-contribuente/partita-iva
Zuletzt geändert 22/02/2023
R: Für die Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten sind in Italien keine beruflichen Anforderungen erforderlich; für Schädlingsbekämpfungs-, Entlausungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es jedoch notwendig, eine Person zu benennen, die für die technische Leitung der Tätigkeit verantwortlich ist.
Die Reinigungstätigkeit, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist, kann in Italien im Rahmen des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. vorübergehend und gelegentlich, ausgeübt werden, ohne dass vorherige Anforderungen erfüllt werden müssen. Was die Steuerprofile betrifft, so müssen Personen, die nicht im Inland ansässig sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine gewerbliche, künstlerische oder berufliche Tätigkeit ausüben und die beabsichtigen, in Italien mehrwertsteuerrelevante Umsätze zu tätigen, einen Steuervertreter in Italien benennen oder sich mit dem Formular ANR/3 für Mehrwertsteuerzwecke ausweisen:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/it/web/guest/schede/istanze/identificazione-iva-soggetti-non-residenti-anr3/come-si-presenta-anr3
Darüber hinaus ist zwischen Italien und Polen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer in Kraft:
https://www.finanze.it/it/Fiscalita-dellUnione-europea-e-internazionale/convenzioni-e-accordi/convenzioni-per-evitare-le-doppie-imposizioni/
Gemäß Artikel 7 des Abkommens sind die Gewinne eines Unternehmens eines der Staaten nur in diesem Staat steuerpflichtig, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Staat über eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, sind die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat steuerpflichtig, jedoch nur in dem Umfang, in dem diese Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für die Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ kann auf Artikel 5 desselben Übereinkommens verwiesen werden.
R: Für die Anerkennung der Berufsqualifikation eines Ingenieurs ist das Justizministerium zuständig.
TAlle Formalitäten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurs in Italien auf einer freien grenzüberschreitenden Basis, d.h. auf einer vorübergehenden und gelegentlichen Basis, erforderlich sind, einschließlich der Verwaltungskosten, des Zeitplans des Verfahrens und der Verfahren zur Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen, werden auf der folgenden Webseite analytisch beschrieben:
https://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_3_d.page?tab=d&contentId=USC324165
Ultima modifica 22/02/2023
A: Alle Formalitäten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurs in Italien auf einer freien grenzüberschreitenden Basis, d.h. auf einer vorübergehenden und gelegentlichen Basis, erforderlich sind, einschließlich der Verwaltungskosten, des Zeitplans des Verfahrens und der Verfahren zur Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen, werden auf der folgenden Webseite analytisch beschrieben:
R: IGrundsätzlich ist die fragliche Tätigkeit in Italien geregelt (Art. 28 ff., Gv. D. Nr. 114 vom 31. März 1998, geändert durch Gv. D. 59/2010) und ist genehmigungspflichtig, da es sich um die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund handelt.
Örtliche Vorschriften können weitere Einschränkungen vorsehen, z. B. in Bezug auf bestimmte Gebiete (z. B. historische Zentren).
Die Tätigkeit kann auch in Form der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt werden, z. B. im Rahmen einer vorübergehenden Ausstellung („Messe“). In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung einzuholen, sondern es reicht aus, eine Mitteilung einzureichen (SCIA: „Zertifizierte Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit“) an die zuständige lokale Behörde („Gemeinde“).
Die Tätigkeit ist an die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. das Nichtvorliegen eines Strafverfahrens (Art. 71, Gv. D. 59/2010), und muss mit Hilfe von Kraftfahrzeugen ausgeübt werden. Das Verfahren wird von der lokalen Behörde des Bezirks, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird, verwaltet. Der Lizenzinhaber ist auch zum Verkauf von Haus zu Haus berechtigt. Die Lizenz ist landesweit gültig.
Die Kontaktdaten und die Website der zuständigen Behörde sowie die Antragsformulare und die Liste der einzureichenden Unterlagen sind auf der folgenden Website Sportelli SUAP
R: Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen kann in Italien eine Geschäftstätigkeit ausüben, indem es eine örtliche Einheit gründet, ohne in Italien eine Zweigniederlassung zu errichten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht von wesentlicher Bedeutung ist, sondern die kommerzielle Entwicklung vorbereitet (Verkaufsförderung, Werbung und andere nicht kommerzielle Handlungen) und in Italien keine mehrwertsteuerrelevanten Umsätze getätigt werden. Die örtliche Einheit muss bei der für das Gebiet, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zuständigen Handelskammer eingetragen sein. Der Verpflichtungserklärung ist eine von der zuständigen örtlichen Behörde ausgestellte und von der italienischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung legalisierte Urkunde beizufügen, aus der sich die wesentlichen Bestandteile der Verpflichtung ableiten lassen.
Der Urkunde ist eine italienische Übersetzung beizufügen, die von der italienischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von einem in das Register der gerichtlich bestellten technischen Berater eingetragenen Übersetzer beglaubigt sein muss.
R: Die Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens, die zur vorübergehenden Ausübung ihrer Tätigkeit in Italien herangezogen werden, fallen unter die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Die Richtlinie sieht vor, dass für entsandte Arbeitnehmer „dieselben Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ gelten, wie sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nationalen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit verrichtet wird. Für polnische Arbeitnehmer, die in Italien arbeiten, gelten daher die dortigen Arbeitsbedingungen (z. B. Entlohnung, Arbeitszeiten usw.). Gemäß Artikel 3 der Richtlinie gilt dieser Grundsatz für die folgenden Elemente des Arbeitsverhältnisses: (a) Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten b) den bezahlten Mindestjahresurlaub; (c) die Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze; dieser Punkt gilt nicht für zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme; (d) die Bedingungen für die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern, insbesondere die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch Zeitarbeitsunternehmen (e) Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz; (f) Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; (g) die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Was die Aspekte der sozialen Sicherheit betrifft, so gilt für die von EU-Unternehmen entsandten Arbeitnehmer das „Persönlichkeitsprinzip“, im Gegensatz zum Territorialitätsprinzip, das im Bereich der Arbeitsbedingungen gilt. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehen, gelten für entsandte EU-Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnlandes des Arbeitnehmers. Die entsandten Arbeitnehmer unterliegen daher weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, der von der Beitragspflicht in dem Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, befreit ist (Art. 12 der Verordnung 883/2004). Seit dem 1. Mai 2010 gelten die neuen Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen. Diese sind in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Artikel 11 bis 16) und in Titel II der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 (Artikel 14 bis 21) enthalten. Die neuen Bestimmungen (Artikel 12) haben die Höchstdauer der Entsendung von zwölf auf vierundzwanzig Monate verlängert. Daher wurde das Formular E 101 durch das Formular A1 ersetzt, das eine Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten haben kann, während das Formular E 102 abgeschafft wurde. Das entsendende Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) muss sich an die zuständige Behörde im Niederlassungsstaat (Polen) wenden. Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer muss eine Bescheinigung A1 (früher Bescheinigung E101) erhalten, in der bescheinigt wird, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen arbeitet und dass er bis zu einem bestimmten Datum den Sondervorschriften für entsandte Arbeitnehmer unterliegt.
R: Für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Italien ist die Eintragung in die ordentliche Abteilung des Unternehmensregisters erforderlich, das von der für das jeweilige Gebiet zuständigen Handelskammer geführt wird. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über das von den Handelskammern zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren ComUnica. ComUnica ermöglicht es, alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Mitteilung gilt für Steuer-, Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke) mit einer einzigen elektronisch übermittelten Erklärung zu erfüllen. Über ComUnica erhält das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt seine Registrierungspflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke. Was die kommerziellen Aktivitäten betrifft, so benötigen die als „Nachbarschaftsbetriebe“ bezeichneten Verkaufsstrukturen (mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und 250 Quadratmetern in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern) keine Genehmigung, sondern lediglich die Einreichung einer Vorabmeldung („Zertifizierte Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit“ - SCIA) bei der zuständigen Behörde (dem Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der für das Gebiet zuständigen Gemeinde). Der SUAP ist über die folgende Website zu finden: Sportelli SUAP Die Gründung des Unternehmens und die Aufnahme der Tätigkeit können in einem einzigen Schritt elektronisch abgeschlossen werden, wobei die Übermittlung der SCIA gleichzeitig mit der Übermittlung der Einheitsmitteilung erfolgt. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit unterliegt schließlich dem Vorliegen der in Artikel 71, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 59 vom 26. März 2010 genannten Anforderungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen, die darin bestehen, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen, Präventivmaßnahmen oder Sicherheitsmaßnahmen für Straftaten bei der Ausübung der Handelstätigkeit vorliegen.
R: In Italien unterliegt die Ausübung der Tätigkeit des Ausschanks von Speisen und Getränken an die Öffentlichkeit der Vorlage einer zertifizierten Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit (oder SCIA: Artikel 64, Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 59/2010, ersetzt durch Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe a), Gesetzesdekret Nr. 147/2012) beim Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der für das Gebiet zuständigen Gemeinde. Die Tätigkeit des Ausschanks von Speisen und Getränken ist in Italien ein reglementierter Beruf. Die Aufnahme und der Betrieb eines Lebensmittel- und Getränkeunternehmens unterliegt auch der Einhaltung der städtebaulichen, baulichen, gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften sowie der Einhaltung der durch Erlass des Innenministers festgelegten Kriterien für die Überwachbarkeit der Räumlichkeiten. Genauer gesagt ist die Ausübung einer Handelstätigkeit im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor und einer Tätigkeit in der Lebensmittel- und Getränkeverwaltung, auch wenn sie für einen bestimmten Personenkreis ausgeübt wird, jeder Person gestattet, die im Besitz einer der in Artikel 71 des Gesetzesdekrets Nr. 59/2010 genannten beruflichen Voraussetzungen ist, bzw. alternativ a) erfolgreich an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen Trient und Bozen eingerichteten oder anerkannten Berufslehrgang für den Handel, die Zubereitung oder den Ausschank von Lebensmitteln teilgenommen hat; b) in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang, auch ununterbrochen, in Unternehmen der Lebensmittelbranche oder der Lebensmittel- und Getränkeindustrie als qualifizierter Angestellter, als Verantwortlicher für den Verkauf oder die Verwaltung oder die Zubereitung von Lebensmitteln oder als mitarbeitender Partner oder, bei Ehegatten, Verwandten oder Schwiegereltern bis zum dritten Grad des Unternehmers, als mithelfender Familienangehöriger gearbeitet haben, was durch die Eintragung bei der Nationalen Anstalt für soziale Sicherheit nachgewiesen wird c) im Besitz eines Abschlusses der Sekundarstufe II oder eines Hochschulabschlusses, auch eines dreijährigen, oder einer anderen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule ist, sofern der Studiengang Fächer im Zusammenhang mit dem Handel, der Lebensmittelzubereitung oder dem Servieren umfasst. Die zuständige Behörde für die Entgegennahme der SCIA ist der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in der Sie die Tätigkeit aufnehmen wollen. Über die folgende Website können Sie den territorial zuständigen Einheitsschalter finden, auf dessen Website auch die SCIA-Formulare verfügbar sind: Sportelli SUAP
R: In Italien ist für die Abgabe von Speisen und Getränken an die Öffentlichkeit die Vorlage einer beglaubigten Anzeige der Geschäftsaufnahme (oder SCIA: Art. 64 Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 59/2010, ersetzt durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Gesetzesdekret Nr. 147/2012) bei der zentralen Anlaufstelle für Produktionstätigkeiten der zuständigen Gemeinde erforderlich. Für die Eröffnung eines Unternehmens, das Speisen und Getränke an die Öffentlichkeit ausschenkt, einschließlich alkoholischer Getränke jeglicher Stärke, ist nur in geschützten Gebieten eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde erforderlich. Die Gastronomiebranche ist in Italien ein reglementierter Beruf. Die Gründung und der Betrieb eines Gastronomiebetriebs unterliegen zudem der Einhaltung städtebaulicher, baulicher, gesundheits- und sicherheitstechnischer Vorschriften sowie der Einhaltung der per Dekret des Innenministers festgelegten Überwachungskriterien. Genauer gesagt ist die Ausübung einer Handelstätigkeit im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor und einer Tätigkeit in der Lebensmittel- und Getränkeverwaltung, auch wenn sie für einen bestimmten Personenkreis ausgeübt wird, jeder Person gestattet, die im Besitz einer der in Artikel 71 des Gesetzesdekrets Nr. 59/2010 genannten beruflichen Voraussetzungen ist, bzw. alternativ a) erfolgreich an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen Trient und Bozen eingerichteten oder anerkannten Berufslehrgang für den Handel, die Zubereitung oder den Ausschank von Lebensmitteln teilgenommen hat; b) in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang, auch ununterbrochen, in Unternehmen der Lebensmittelbranche oder der Lebensmittel- und Getränkeindustrie als qualifizierter Angestellter, als Verantwortlicher für den Verkauf oder die Verwaltung oder die Zubereitung von Lebensmitteln oder als mitarbeitender Partner oder, bei Ehegatten, Verwandten oder Schwiegereltern bis zum dritten Grad des Unternehmers, als mithelfender Familienangehöriger gearbeitet haben, was durch die Eintragung bei der Nationalen Anstalt für soziale Sicherheit nachgewiesen wird c) im Besitz eines Abschlusses der Sekundarstufe II oder eines Hochschulabschlusses, auch eines dreijährigen, oder einer anderen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule ist, sofern der Studiengang Fächer im Zusammenhang mit dem Handel, der Lebensmittelzubereitung oder dem Servieren umfasst. Die zuständige Behörde für die Entgegennahme der SCIA ist der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in der Sie die Tätigkeit aufnehmen wollen. Über die folgende Website können Sie den territorial zuständigen Einheitsschalter finden, auf dessen Website auch die SCIA-Formulare verfügbar sind: Sportelli SUAP
R: Für Tätigkeiten im Bausektor kann der Besitz eines Berufsabschlusses erforderlich sein, muss es aber nicht. Grundsätzlich handelt es sich bei den Tätigkeiten von Maurern und Zimmerleuten um handwerkliche Tätigkeiten, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist; bei den Tätigkeiten von Vermessungsingenieuren und Ingenieuren hingegen handelt es sich um reglementierte Berufe, die eine vorherige Erklärung des Dienstleisters bei der zuständigen Behörde erfordern.
In Italien werden die Bautätigkeiten hauptsächlich durch den Präsidialerlass Nr. 380 vom 6. Juni 2001 (Einheitstext über die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen für das Bauwesen) geregelt. In Artikel 6 des Präsidialerlasses Nr. 380/2001 sind alle Bautätigkeiten aufgeführt, für die kein Berufsabschluss erforderlich ist. Handelt es sich um einen reglementierten Beruf, muss der zuständigen Behörde vor der Erbringung der Dienstleistung eine vorherige Erklärung vorgelegt werden. In anderen Fällen hingegen kann die Tätigkeit in Italien im Rahmen des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. vorübergehend und gelegentlich, ausgeübt werden, ohne dass vorherige Anforderungen erfüllt sein müssen. Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Tätigkeiten können durchgeführt werden, wenn der Interessent den Beginn der Arbeiten bei der für das Gebiet zuständigen Gemeindeverwaltung - auch auf telematischem Wege - meldet. Art. 10 des Präsidialerlasses Nr. 380/2001 nennt die Tätigkeiten, die einer vorherigen Genehmigung (Baugenehmigung) durch die zuständige Behörde bedürfen, d.h. die Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden sollen, der alle erforderlichen Unterlagen über die auszuführenden Arbeiten zu übermitteln sind, während Art. 22 die Tätigkeiten nennt, die vorbehaltlich der Übermittlung der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit an die zuständige Behörde durchgeführt werden können. Die Website der zuständigen Behörde (Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der Gemeinde mit territorialer Zuständigkeit) kann über die folgende Website aufgerufen werden: Sportelli SUAP
Auch bei Tätigkeiten, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist, müssen die Rechtsvorschriften zum Umweltschutz, zur Brandverhütung und zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden. Spezifische Anforderungen zu diesem Zweck sind im Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008 (Einheitstext über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) angegeben..
R: In Italien ist die Tätigkeit des Fremdenführers ein reglementierter Beruf, der den Besitz einer bestimmten beruflichen Qualifikation voraussetzt. Die Tätigkeit kann als vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG von Berufsangehörigen ausgeübt werden, die dieselbe Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, rechtmäßig ausüben dürfen und die über die vorgeschriebene Berufsqualifikation verfügen oder die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, Bei gelegentlicher und vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem reglementierten Beruf verlangt Italien, dass der Dienstleister, der sich zum ersten Mal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das italienische Hoheitsgebiet begibt, um dort Dienstleistungen zu erbringen, die zuständige italienische Behörde im Voraus durch eine schriftliche Erklärung unterrichtet, die Angaben zum Versicherungsschutz oder zu ähnlichen Mitteln der persönlichen oder kollektiven Absicherung der beruflichen Haftung enthält. Diese Erklärung wird jährlich erneuert (siehe Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 206 vom 9. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder im Falle einer objektiven Änderung der Situation, die durch Unterlagen belegt wird, sind der Meldung folgende Unterlagen beizufügen - ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Inhaber rechtmäßig in einem Mitgliedstaat zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist - Nachweis der Berufsqualifikationen, - In den Fällen, in denen der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis gleich welcher Art darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Die Voranmeldung muss der zuständigen Behörde vor Beginn des Dienstes vorgelegt werden:
https://www.ministeroturismo.gov.it/professioni-turistiche/guida-turistica/
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Servizi che richiedono una qualifica professionale.
R: Die Ausübung einer dauerhaften Geschäftstätigkeit auf italienischem Hoheitsgebiet, insbesondere die Eröffnung einer Zweigniederlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, erfordert die Eintragung in das von der örtlich zuständigen Handelskammer geführte Handelsregister und die Benennung eines gesetzlichen Vertreters. Bei der Eintragung muss das Unternehmen eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung mit einer Kopie der Gründungsurkunde beifügen. Die Bescheinigung muss die Angaben zum Unternehmen, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, enthalten und von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sein. Die Zweigniederlassung muss relevante Informationen über die Muttergesellschaft und die Tätigkeiten beider Gesellschaften veröffentlichen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über ComUnica, das von den Handelskammern bereitgestellte elektronische Verfahren. Mit ComUnica können alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Meldung ist für steuerliche, versicherungsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Zwecke gültig) mit einer einzigen, elektronisch übermittelten Erklärung erfüllt werden. Über ComUnica erhält das Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt die Anmeldepflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke.
Weitere Informationen zu ComUnica finden Sie auf der folgenden Webseite. Comunicazione Unica (ComUnica)
R: Die Ausübung von Tätigkeiten in fester Form auf italienischem Staatsgebiet und insbesondere die Eröffnung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erfordert die Eintragung in das von der für das Gebiet zuständigen Handelskammer geführte Unternehmensregister und die Benennung des gesetzlichen Vertreters. Bei der Eintragung muss die Gesellschaft eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung sowie eine Kopie der Satzung beifügen. Die Bescheinigung muss Informationen über das Unternehmen, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, enthalten und von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sein. Die Tochtergesellschaft muss relevante Informationen über die Muttergesellschaft und die Tätigkeiten beider Unternehmen veröffentlichen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über das von den Handelskammern zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren ComUnica. ComUnica ermöglicht es, alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Mitteilung gilt für Steuer-, Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke) mit einer einzigen elektronisch übermittelten Erklärung zu erfüllen. Über ComUnica erhält das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt seine Registrierungspflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke. Weitere Informationen über ComUnica finden Sie auf der folgenden Website Comunicazione Unica (ComUnica):
Comunicazione Unica (ComUnica)
R: Für Qualifikationen, die vor dem 1. Januar 2021 erworben wurden, gilt die Richtlinie 2005/36/EG. Diese Qualifikationen wurden vom Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat (bis zum 31. Januar 2020) oder während des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2020) ausgestellt. Für EU-Bürger gelten daher Qualifikationen, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich erworben wurden, als EU-Qualifikationen, und es gelten die gleichen Regeln wie für die Anerkennung jeder anderen EU-Qualifikation, ohne zeitliche Begrenzung.
Zuletzt geändert 07/06/2023