Die Dienstleister müssen den Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ihre Kontaktdaten mitteilen, insbesondere eine Postanschrift, eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, eine Beschwerde richten oder Informationen über die erbrachte Dienstleistung anfordern können.
Die Dienstleister sind verpflichtet, ihr gesetzliches Domizil anzugeben, wenn diesesr nicht mit ihrer üblichen Korrespondenzanschrift übereinstimmt, Beschwerden unverzüglich zu beantworten und guten Willen zu zeigen, um zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Europäische Union fördert den Zugang zur alternativen Streitbeilegung in Zivil- und Handelssachen, indem sie den Einsatz außergerichtlicher Methoden der Konfliktlösung erleichtert.
Unternehmen, die im Ausland Dienstleistungen erwerben, können bei Streitigkeiten auf das Mediationsverfahren gemäß der Richtlinie 2008/52/EG zurückgreifen, mit der eine einheitliche Regelung der Institution in allen EU-Staaten eingeführt wurde und die eine kostengünstige und schnelle außergerichtliche Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen ermöglicht.
In Italien ist das Register der Schlichtungsstellen auf der Website des Justizministeriums unter der folgenden Adresse abrufbar:
https://mediazione.giustizia.it/
Bei der Kontaktstelle für Unterstützung von Unternehmen, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können Sie Informationen über Vermittlungsorganisationen in anderen EU-Mitgliedstaaten einholen.
Dienstleister, die einem Verhaltenskodex unterliegen oder Mitglied eines Berufsverbands oder einer Einrichtung sind, die die Inanspruchnahme eines außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht, sind verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger darüber zu informieren, indem sie in allen Unterlagen, in denen die von ihnen angebotenen Dienstleistungen ausführlich dargestellt werden, darauf hinweisen und angeben, wo detaillierte Informationen über die Merkmale und Bedingungen der Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens zu finden sind.
Juristischer Schutz
Die Europäische Union plant Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Vorschriften über Kompetenzkonflikte in Zivil- und Handelssachen und zur Vereinfachung der Formalitäten, die für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie erlassen wurde, erforderlich sind.
Im Falle eines Rechtsstreits sieht die Verordnung 44/2001/EG die Zuständigkeit des Ortes vor, an dem die betreffende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen ist. Der säumige Dienstleister kann daher in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen.
Fallbeispiel
Ein Unternehmen, das Malerarbeiten an ein slowenisches Unternehmen vergeben hat und das Mängel bei der Ausführung der Arbeiten feststellt:
kann sich mit einer Beschwerde an den Auftragnehmer wenden, der die Arbeiten ausgeführt hat; dieser ist verpflichtet, unverzüglich auf die eingegangene Beschwerde zu reagieren und konkrete Lösungen vorzuschlagen, um die Beanstandungen des Auftraggebers zu beseitigen;
es kann ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen; es kann alle erforderlichen Informationen bei der Kontaktstelle für die Unterstützung von Dienstleistern einholen;
es kann einen Rechtsstreit in Italien anstrengen, indem er das slowenische Unternehmen vor dem Gericht des Ortes verklagt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden.
Help Desk