Le modalità di attuazione

Die Gemeinden und die neue Verordnung: Zeitrahmen und Modalitäten der Umsetzung

In der Verordnung werden Zeitrahmen und Modalitäten für die Anpassung durch die Gemeinden an die neuen Vorschriften festgelegt. Sie definiert auch die Rolle der Handelskammern und des Telematikportals www.mpresainungiono.gov.it gemäß den Modalitäten des technischen Anhangs dieser Verordnung.


durch ANCI

In Artikel 4 der Verordnung werden Zeitrahmen und Modalitäten für die Anpassung durch die Gemeinden an die neuen Vorschrift wie folgt festgelegt:

  • die für den SUAP zuständige Stelle und die verantwortliche Person werden gemäß den in den internen Vorschriften der einzelnen Gemeinden oder im Falle von Verbänden durch die unterzeichneten Vereinbarungen vorgesehenen Formen bestimmt. Bis zur Bestimmung der verantwortlichen Person wird diese Aufgabe vom Gemeindesekretär wahrgenommen (Art. 4, Absatz 4).
  • die Gemeinden können die Aufgaben im Zusammenhang mit dem SUAP einzeln, gemeinsam oder durch Abkommen mit den Handelskammern wahrnehmen (Art. 4, Absatz).
  • sofern nicht anders vorgesehen und unbeschadet der Einzigartigkeit des telematischen Kommunikationskanals mit den Unternehmen seitens des SUAP werden die Zuständigkeiten des Einheitsschalters für das produktive Bauwesen dem SUAP zugewiesen (Art. 4, Absatz 6).
  • die Anträge, Erklärungen, Meldungen, Rechtsakte und ihre Anhänge werden in elektronischer Form erstellt und gemäß den Bestimmungen des technischen Anhangs der Verordnung übermittelt (Art. 2, Absatz 2).
  • die Gemeinden bescheinigen von 120 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt gemäß den in Art. 4, Absatz 2 des Technischen Anhangs der Verordnung vorgesehenen Modalitäten nach Art. 12, Absatz 5, das Vorliegen des SUAP innerhalb seines Gebiets der Voraussetzungen gemäß Art. 38, Absatz 3, Buchst. a (Suap als einzige Anlaufstelle) und Buchst. a-bis (Verbindung mit dem Unternehmensregister) des Gesetzesdekrets 112 und gemäß Art. 2, Absatz 2 der Verordnung (telematische Übermittlung der Vorgänge) an das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, das für die Veröffentlichung der Liste der Suap auf dem Portal zuständig ist (Art. 4, Absatz 10). Einzelheiten zu diesen technischen Mindestanforderungen finden Sie im Bereich SUAP-Akkreditierung auf impresainungiorno.gov.it.
  • die Liste kann später auf Antrag der Gemeinden ergänzt werden, deren SUAP die Anforderungen von Art. 38, Absatz 3 Buchstaben a) und a-bis) des Gesetzesdekrets 112 und Art. 2, Absatz 2 der Verordnung (Art. 4, Absatz 10) nachträglich erworben haben.
  • für den Fall, dass die Gemeinde 120 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung den SUAP nicht eingerichtet hat oder der SUAP die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird die Ausübung der entsprechenden Funktionen unbeschadet der substantiellen Zuständigkeiten der Gemeinde, auch in Ermangelung von Maßnahmen, an die zuständige Handelskammer (Art. 4, Absatz 11) auf die im technischen Anhang der Verordnung vorgesehene Weise übertragen, die über das Portal die telematische Verwaltung der Verfahren, einschließlich der Phasen des Eingangs der Anträge, der Weitergabe von Informationen, die Aktivierung der Formalitäten, der Ausstellung von Quittungen an den Interessenten und der Zahlung von Gebühren und Steuern (Art. 4 Absatz 12) vornimmt.


Letzte Aktualisierung: 16 September 2025