Am 17. April 2024 wurden durch das Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 40 vom 4. März 2024 vereinfachte Logistikzonen (ZLS) eingerichtet, die zuvor durch Artikel 1, Absätze 61-65 des Gesetzes Nr. 205 von 2017 eingeführt worden waren, um in wirtschaftlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht günstige Bedingungen für die Entwicklung neuer Investitionen in den Hafengebieten der am meisten entwickelten Regionen Mittel- und Norditaliens zu schaffen.
Die vereinfachte Logistikzone (ZLS), die als Umsetzung der ZES Unica für den Mezzogiorno in den Regionen mit einer höheren Entwicklungsrate vorgestellt wird, kann in der maximalen Anzahl von einer für jede Region eingerichtet werden, wenn ein Hafengebiet vorhanden ist, das die in Artikel 1, Absatz 62 des Gesetzes Nr. 205 von 2017 in der geänderten Fassung geregelten Eigenschaften aufweist, oder eine Hafenbehörde (Gesetz Nr. 84/1994).
Alternativ kann die ZLS eine interregionale Form annehmen, wenn eine Region, in der es kein Hafengebiet gibt, und eine andere Region, in der es mindestens ein Hafengebiet gibt, gemeinsam deren Errichtung beantragen.
Die ZLS umfasst Gebiete wie Häfen, Retroport-Gebiete (einschließlich Produktions- und Flughafengebiete), Logistikplattformen und Interports und soll in den genannten Gebieten Steuervergünstigungen und Vorteile im Zollbereich garantieren, wie die Anerkennung eines Beitrags in Form einer Steuergutschrift für Unternehmen, die den Erwerb von Investitionsgütern durchführen, die für bereits bestehende Produktionsanlagen bestimmt sind oder in dem Gebiet errichtet werden (Art. 1, Paragraphen 89-92 des Gesetzes Nr. 205 von 2017), und die Einrichtung von Zollfreizonen (ZFD) (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) sowie Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, wie die Erteilung der einheitlichen Genehmigung mit der daraus resultierenden Verringerung der Fristen und Kosten für Voruntersuchungen.
Gemäß Art. 12 des Ministerialerlasses 40/2024 ist die Erteilung der einheitlichen Genehmigung an die "Projekte, die wirtschaftliche Tätigkeiten oder die Ansiedlung von Industrie-, Produktions- und Logistikaktivitäten innerhalb der ZLS betreffen, die keiner beglaubigten Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten oder der Kommunikation unterliegen" gebunden. Darüber hinaus stellt die einheitliche Genehmigung, soweit erforderlich, eine Variante zu den Instrumenten der Stadt- und Raumplanung dar, mit Ausnahme des regionalen Landschaftsplans. Die Arbeiten zur Durchführung der oben genannten Projekte in der ZLS durch öffentliche und private Einrichtungen gelten als "gemeinnützig, unaufschiebbar und dringlich", unbeschadet der geltenden Bestimmungen über die Genehmigung von Energieanlagen und Infrastrukturen sowie über Arbeiten und andere Tätigkeiten, die in die territoriale Zuständigkeit der Hafensystembehörden und Flughäfen fallen.
Die erste auf nationaler Ebene eingerichtete Vereinfachte Logistikzone (ZLS) ist die ZLS Porto di Venezia - Rodigino.
Referenznormen:
Erlass des Premierministers Nr. 40 vom 4. März 2024 "Verordnung über die Einrichtung von vereinfachten Logistikzonen (ZLS) gemäß Artikel 1, Absatz 65, des Gesetzes Nr. 205 vom 27. Dezember 2017"
Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 "Staatshaushalt für das Haushaltsjahr 2018 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2018-2020";
Gesetz Nr. 84 vom 28. Januar 1994 "Neuordnung der Gesetzgebung über Hafenangelegenheiten".
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