D: Ich besitze ein Unternehmen in Kroatien und beabsichtige, eine Niederlassung in Italien, in Mailand, zu eröffnen. Kann ich bei dem Verfahren Unterstützung erhalten?
R: Die Ausübung von Tätigkeiten in fester Form auf italienischem Staatsgebiet und insbesondere die Eröffnung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erfordert die Eintragung in das von der für das Gebiet zuständigen Handelskammer geführte Unternehmensregister und die Benennung des gesetzlichen Vertreters. Bei der Eintragung muss die Gesellschaft eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung sowie eine Kopie der Satzung beifügen. Die Bescheinigung muss Informationen über das Unternehmen, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, enthalten und von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sein. Die Tochtergesellschaft muss relevante Informationen über die Muttergesellschaft und die Tätigkeiten beider Unternehmen veröffentlichen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über das von den Handelskammern zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren ComUnica. ComUnica ermöglicht es, alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Mitteilung gilt für Steuer-, Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke) mit einer einzigen elektronisch übermittelten Erklärung zu erfüllen. Über ComUnica erhält das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt seine Registrierungspflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke. Weitere Informationen über ComUnica finden Sie auf der folgenden Website Comunicazione Unica (ComUnica):
Comunicazione Unica (ComUnica)