D: Ich bin ein Unternehmer mit Sitz in der Tschechischen Republik. Kann ich in Italien Zeitarbeit im Baugewerbe anbieten? Benötige ich eine Sondergenehmigung?
R: Für Tätigkeiten im Bausektor kann der Besitz eines Berufsabschlusses erforderlich sein, muss es aber nicht. Grundsätzlich handelt es sich bei den Tätigkeiten von Maurern und Zimmerleuten um handwerkliche Tätigkeiten, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist; bei den Tätigkeiten von Vermessungsingenieuren und Ingenieuren hingegen handelt es sich um reglementierte Berufe, die eine vorherige Erklärung des Dienstleisters bei der zuständigen Behörde erfordern.
In Italien werden die Bautätigkeiten hauptsächlich durch den Präsidialerlass Nr. 380 vom 6. Juni 2001 (Einheitstext über die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen für das Bauwesen) geregelt. In Artikel 6 des Präsidialerlasses Nr. 380/2001 sind alle Bautätigkeiten aufgeführt, für die kein Berufsabschluss erforderlich ist. Handelt es sich um einen reglementierten Beruf, muss der zuständigen Behörde vor der Erbringung der Dienstleistung eine vorherige Erklärung vorgelegt werden. In anderen Fällen hingegen kann die Tätigkeit in Italien im Rahmen des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. vorübergehend und gelegentlich, ausgeübt werden, ohne dass vorherige Anforderungen erfüllt sein müssen. Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Tätigkeiten können durchgeführt werden, wenn der Interessent den Beginn der Arbeiten bei der für das Gebiet zuständigen Gemeindeverwaltung - auch auf telematischem Wege - meldet. Art. 10 des Präsidialerlasses Nr. 380/2001 nennt die Tätigkeiten, die einer vorherigen Genehmigung (Baugenehmigung) durch die zuständige Behörde bedürfen, d.h. die Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden sollen, der alle erforderlichen Unterlagen über die auszuführenden Arbeiten zu übermitteln sind, während Art. 22 die Tätigkeiten nennt, die vorbehaltlich der Übermittlung der Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit an die zuständige Behörde durchgeführt werden können. Die Website der zuständigen Behörde (Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der Gemeinde mit territorialer Zuständigkeit) kann über die folgende Website aufgerufen werden: Sportelli SUAP
Auch bei Tätigkeiten, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist, müssen die Rechtsvorschriften zum Umweltschutz, zur Brandverhütung und zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden. Spezifische Anforderungen zu diesem Zweck sind im Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008 (Einheitstext über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) angegeben..
Zuletzt geändert 22/02/2023