D: Ich bin Inhaber einer Gesellschaft in Kroatien und beabsichtige, eine Zweigniederlassung in Italien, in Mailand, zu eröffnen. Kann ich dabei Unterstützung erhalten?
R: Die Ausübung einer dauerhaften Geschäftstätigkeit auf italienischem Hoheitsgebiet, insbesondere die Eröffnung einer Zweigniederlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, erfordert die Eintragung in das von der örtlich zuständigen Handelskammer geführte Handelsregister und die Benennung eines gesetzlichen Vertreters. Bei der Eintragung muss das Unternehmen eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung mit einer Kopie der Gründungsurkunde beifügen. Die Bescheinigung muss die Angaben zum Unternehmen, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, enthalten und von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sein. Die Zweigniederlassung muss relevante Informationen über die Muttergesellschaft und die Tätigkeiten beider Gesellschaften veröffentlichen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über ComUnica, das von den Handelskammern bereitgestellte elektronische Verfahren. Mit ComUnica können alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Meldung ist für steuerliche, versicherungsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Zwecke gültig) mit einer einzigen, elektronisch übermittelten Erklärung erfüllt werden. Über ComUnica erhält das Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt die Anmeldepflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke.
Weitere Informationen zu ComUnica finden Sie auf der folgenden Webseite. Comunicazione Unica (ComUnica)
Zuletzt geändert 22/02/2023