D: Das Unternehmen, für das ich arbeite, beabsichtigt, sein Geschäft in Italien auszubauen. Ist es notwendig, eine Zweigstelle zu eröffnen?
R: Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen kann in Italien eine Geschäftstätigkeit ausüben, indem es eine örtliche Einheit gründet, ohne in Italien eine Zweigniederlassung zu errichten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht von wesentlicher Bedeutung ist, sondern die kommerzielle Entwicklung vorbereitet (Verkaufsförderung, Werbung und andere nicht kommerzielle Handlungen) und in Italien keine mehrwertsteuerrelevanten Umsätze getätigt werden. Die örtliche Einheit muss bei der für das Gebiet, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zuständigen Handelskammer eingetragen sein. Der Verpflichtungserklärung ist eine von der zuständigen örtlichen Behörde ausgestellte und von der italienischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung legalisierte Urkunde beizufügen, aus der sich die wesentlichen Bestandteile der Verpflichtung ableiten lassen.
Der Urkunde ist eine italienische Übersetzung beizufügen, die von der italienischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von einem in das Register der gerichtlich bestellten technischen Berater eingetragenen Übersetzer beglaubigt sein muss.
Zuletzt geändert 22/02/2023