Domande ricorrenti

D: Ich werde Ende des Jahres nach Italien ziehen, um ein Restaurant zu eröffnen. Brauche ich besondere Genehmigungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen?

R: In Italien ist für die Abgabe von Speisen und Getränken an die Öffentlichkeit die Vorlage einer beglaubigten Anzeige der Geschäftsaufnahme (oder SCIA: Art. 64 Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 59/2010, ersetzt durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Gesetzesdekret Nr. 147/2012) bei der zentralen Anlaufstelle für Produktionstätigkeiten der zuständigen Gemeinde erforderlich. Für die Eröffnung eines Unternehmens, das Speisen und Getränke an die Öffentlichkeit ausschenkt, einschließlich alkoholischer Getränke jeglicher Stärke, ist nur in geschützten Gebieten eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde erforderlich.

Die Gastronomiebranche ist in Italien ein reglementierter Beruf. Die Gründung und der Betrieb eines Gastronomiebetriebs unterliegen zudem der Einhaltung städtebaulicher, baulicher, gesundheits- und sicherheitstechnischer Vorschriften sowie der Einhaltung der per Dekret des Innenministers festgelegten Überwachungskriterien.

Genauer gesagt ist die Ausübung einer Handelstätigkeit im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor und einer Tätigkeit in der Lebensmittel- und Getränkeverwaltung, auch wenn sie für einen bestimmten Personenkreis ausgeübt wird, jeder Person gestattet, die im Besitz einer der in Artikel 71 des Gesetzesdekrets Nr. 59/2010 genannten beruflichen Voraussetzungen ist, bzw. alternativ
a) erfolgreich an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen Trient und Bozen eingerichteten oder anerkannten Berufslehrgang für den Handel, die Zubereitung oder den Ausschank von Lebensmitteln teilgenommen hat;
b) in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang, auch ununterbrochen, in Unternehmen der Lebensmittelbranche oder der Lebensmittel- und Getränkeindustrie als qualifizierter Angestellter, als Verantwortlicher für den Verkauf oder die Verwaltung oder die Zubereitung von Lebensmitteln oder als mitarbeitender Partner oder, bei Ehegatten, Verwandten oder Schwiegereltern bis zum dritten Grad des Unternehmers, als mithelfender Familienangehöriger gearbeitet haben, was durch die Eintragung bei der Nationalen Anstalt für soziale Sicherheit nachgewiesen wird
c) im Besitz eines Abschlusses der Sekundarstufe II oder eines Hochschulabschlusses, auch eines dreijährigen, oder einer anderen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule ist, sofern der Studiengang Fächer im Zusammenhang mit dem Handel, der Lebensmittelzubereitung oder dem Servieren umfasst.

Die zuständige Behörde für die Entgegennahme der SCIA ist der Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) der Gemeinde, in der Sie die Tätigkeit aufnehmen wollen. Über die folgende Website können Sie den territorial zuständigen Einheitsschalter finden, auf dessen Website auch die SCIA-Formulare verfügbar sind: Sportelli SUAP