Die Geschäftsführer sind die Personen, denen die Leitung und Führung der unternehmerischen Tätigkeit anvertraut ist.
Die Geschäftsführer müssen die durch Gesetz oder Satzung vorgesehenen Pflichten einhalten, um den ordnungsgemäßen Ablauf und die sorgfältige Führung der Gesellschaft zu gewährleisten.
Man kann drei Fälle der zivilrechtlichen Haftung unterscheiden, je nachdem, wer die negativen Folgen des fahrlässigen Verhaltens des Geschäftsführers erleidet:
gegenüber der Gesellschaft;
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern;
gegenüber einzelnen Gesellschaftern oder Dritten.
Hinsichtlich der Haftung gegenüber der Gesellschaft haften die Geschäftsführer mit ihrem eigenen Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft entstehen, wenn sie die ihnen durch Gesetz oder Satzung auferlegten Pflichten nicht erfüllen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie gesamtschuldnerisch. Jeder von ihnen kann daher von der Gesellschaft zur vollständigen Schadensersatzzahlung herangezogen werden.
Zu den Pflichten der Geschäftsführer gehört auch die Erhaltung der Integrität des Gesellschaftsvermögens, also sämtlicher beweglicher und unbeweglicher Güter, die der Gesellschaft gehören. Daher haften die Geschäftsführer auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, also denen, die eine Forderung gegenüber der Gesellschaft haben.
Die Gläubiger können jedoch nur dann Klage erheben, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um ihre Forderungen zu erfüllen. Solange das Vermögen der Gesellschaft ausreichend ist, liegt kein Schaden für die Gläubiger vor.
Das gemeinsame Element der Haftung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist, dass der Schaden in beiden Fällen der Gesellschaft selbst zugefügt wurde.
Wenn jedoch die Geschäftsführertätigkeit einen einzelnen Gesellschafter oder außenstehende Dritte rechtswidrig schädigt, ohne dass der Gesellschaft ein Schaden entsteht oder sie sogar einen Vorteil daraus zieht, können der einzelne Gesellschafter oder der Dritte Schadensersatz von den Geschäftsführern verlangen.
Für alle drei Arten der zivilrechtlichen Haftung ist die Justizbehörde auf Grundlage des italienischen Zivilgesetzbuches zuständig.
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