Gründung eines Unternehmens


Gründung eines Unternehmens


Gründung eines Unternehmens oder Eröffnung einer lokalen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens

In Italien ist für die Gründung eines Unternehmens die Eintragung in das von den Handelskammern verwaltete Unternehmensregister erforderlich.

Alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Für die Registrierung ist eine jährliche Gebühr zu entrichten.

 

Der Weg zur Gründung eines neuen Unternehmens ist ausschließlich digital und wird Comunicazione Unica d'Impresa genannt. Das Verfahren ermöglicht die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den folgenden Behörden:

Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Der Inhalt des Antrags und der Unterlagen hängt von der gewählten Rechtsform und den Tätigkeiten ab, die der Unternehmer ausüben möchte.

Bei der Gesellschaftsform ist die notariell beurkundete Gründungsurkunde das wichtigste erforderliche Dokument.

Das Registrierungsverfahren wird innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags abgeschlossen. Im Falle von Mängeln können etwaige Lücken und/oder Ungenauigkeiten innerhalb der vom Amt mitgeteilten Fristen berichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Handelsregisteramt der zuständigen Handelskammer.

 

Um die Initiative zu starten und die Betriebsstätten zu finden, muss das Unternehmen auch seine Verpflichtungen gegenüber dem Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten erfüllen. Für einfachere Vorgänge ist die Selbstzertifizierung mit digitaler Einreichung der Zertifizierten Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit (SCIA) ausreichend.

Bei komplexeren Initiativen werden die üblichen Verfahren angewandt, die einen Genehmigungsantrag vorsehen.

 

Der ATECO-Service bietet einen vollständigen Überblick über die Anforderungen in Bezug auf den Standort und die auszuführende Tätigkeit.

Die unternehmerische Tätigkeit bringt naturgemäß Risiken und Verantwortlichkeiten mit sich: Bei Einzelunternehmen ist der Unternehmer allein verantwortlich und unterliegt mit seinem gesamten Vermögen dem unternehmerischen Risiko; bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter verantwortlich, da sie neben der Gesellschaft unbeschränkt für die Verpflichtungen und Schulden der Gesellschaft haften; bei Kapitalgesellschaften ist das Risiko der Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt.

 

Bei Gesellschaften liegt die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit bei den Geschäftsführern.

 

Registrierung einer örtlichen Einheit für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

Für ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das in Italien tätig ist, ohne umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten auszuüben (z. B. im Falle einer vorbereitenden Tätigkeit für eine mögliche kommerzielle Initiative), ist lediglich die Eintragung einer örtlichen Einheit im Verwaltungs- und Wirtschaftsverzeichnis (REA) erforderlich.

Das REA wird von den Handelskammern geführt und die Eintragung erfolgt auf die gleiche Weise wie im Handelsregister.


Letzte Aktualisierung: 01 Oktober 2025

Asset-Herausgeber

Regulatory reference: (in italian)



  • Civil Code (articles 2188 - 2194);
  • Law n.580 / 1993 - Reorganization of the chambers of commerce, industry, crafts and agriculture, as amended by Legislative Decree no. 23/2010; 

  • Presidential Decree No. 581/1995 - Regulation implementing article 8 and article 9 of law No. 580/1993 on the establishment of the business register and the directory of economic and administrative news;

  • DPR n.558 / 1999 - Regulation for the simplification of the business register discipline regarding business register;

  • Law n.340 / 2000 - Provisions for the delegation of rules and for the simplification of administrative procedures;

  • Law 40/2007 (art. 9) containing urgent measures for the protection of consumers, the promotion of competition, the development of economic activities and the business start up 

  • Decree of the President of the Council of Ministers 6 May 2009 Identification of the technical rules for the methods of presentation of the single communication and for the transfer of data between the relevant administrations, in implementation of article 9, paragraph 7, of the law decree  January 31, 2007, n. 7

  • Law decree 18 October 2012, n. 179 Further urgent measures for the growth of the country, adopted  with amendments by Law 17 December 2012, n. 221


Letzte Aktualisierung: 29 März 2021

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