Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit


Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit


Die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten erfolgt überwiegend in Form eines Unternehmens.

Personen, die sich in Italien niederlassen möchten, um eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, müssen ein Unternehmen gründen und ihre Tätigkeit aufnehmen, wie in den Abschnitten beschrieben: Ein neues Unternehmen gründen und Die Tätigkeit aufnehmen – SUAP.

Alternativ kann ein Unternehmen oder Dienstleister, der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Tätigkeiten ohne Einschränkungen auf der Grundlage der im Niederlassungsland vorgeschriebenen Anforderungen ausüben.

Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich, das heißt, es besteht keine Verpflichtung, eine Zweigniederlassung zu gründen. 

Unabhängig davon, ob die Dienstleistung an einem festen Standort oder in mobiler Form erbracht wird, ist es immer erforderlich, den SUAP der Gemeinde zu kontaktieren, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, um Informationen über eventuelle vorbereitende Schritte bei der zuständigen lokalen Behörde zu erhalten.

Für zahlreiche Dienstleistungstätigkeiten ist der Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen unerlässlich.

Um die Liste dieser Tätigkeiten einzusehen und alle Informationen bezüglich des Niederlassungsrechts oder der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu erhalten, lesen Sie bitte den Abschnitt Dienstleistungen, die eine berufliche Qualifikation erfordern.


Letzte Aktualisierung: 21 November 2025

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Referenznormen



Gesezt Nr 122 vom 30. Juli 2010 - Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010 mit Änderungen in ein Gesetz, mit dringenden Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung und zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit.

• Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. September 2010, Nr. 160 – Verordnung zur Vereinfachung und Neuordnung der Vorschriften über die einheitliche Anlaufstelle für produktive Tätigkeiten (SUAP).

 Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. November 2016, Nr. 222 – Bestimmung der Verfahren, die einer Genehmigung, einer zertifizierten Tätigkeitsanzeige (SCIA), der stillschweigenden Zustimmung oder einer Mitteilung unterliegen, sowie Definition der auf bestimmte Tätigkeiten und Verfahren anwendbaren Verwaltungsregelungen.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Gesetzesvertretendes Dekret vom 9. November 2007, Nr. 206 – Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie der Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien über die Freizügigkeit aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien.

Gesetzesvertretendes Dekret vom 28. Januar 2016, Nr. 15 – Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung).

 

 

 


Letzte Aktualisierung: 03 Dezember 2025

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