D: Ein in Italien ansässiger Maler muss nach Österreich reisen, um für einige Tage Malerarbeiten in einem Einkaufszentrum durchzuführen. Welche Voraussetzungen müssen für die Reise erfüllt sein?
R: Grundsätzlich kann ein in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten vorübergehend und gelegentlich ohne Einschränkungen erbringen, und zwar auf der Grundlage der Anforderungen der Rechtsordnung, der es angehört, und ohne dass eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. Daher kann ein Maler seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, z. B. in Österreich, vorübergehend und gelegentlich anbieten, ohne dass eine vorherige Erfüllung erforderlich ist. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen reglementierter Berufe, für die der Besitz einer Berufsqualifikation erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat jedoch verlangen, dass der Dienstleister, der sich zum ersten Mal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in sein Hoheitsgebiet begibt, um dort Dienstleistungen zu erbringen, die zuständige Behörde im Voraus durch eine schriftliche Erklärung informiert (siehe Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Allgemeine Informationen zur Regelung der Malertätigkeit in Österreich finden Sie auf der folgenden Webseite (in Englisch)
Recognition of professional education (bmaw.gv.at)
Zuletzt geändert: 24/10/2023
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