Domande ricorrenti

D: Ich würde gerne ein Bekleidungsgeschäft in Italien eröffnen. Ist es notwendig, eine Genehmigung einzuholen?

R: Für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Italien ist die Eintragung in die ordentliche Abteilung des Unternehmensregisters erforderlich, das von der für das jeweilige Gebiet zuständigen Handelskammer geführt wird.
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt über das von den Handelskammern zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren ComUnica. ComUnica ermöglicht es, alle Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (die Mitteilung gilt für Steuer-, Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke) mit einer einzigen elektronisch übermittelten Erklärung zu erfüllen. Über ComUnica erhält das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erfüllt seine Registrierungspflichten bei INAIL und INPS für Versicherungs- und Sozialversicherungszwecke.


Was die kommerziellen Aktivitäten betrifft, so benötigen die als „Nachbarschaftsbetriebe“ bezeichneten Verkaufsstrukturen (mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und 250 Quadratmetern in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern) keine Genehmigung, sondern lediglich die Einreichung einer Vorabmeldung („Zertifizierte Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit“ - SCIA) bei der zuständigen Behörde (dem Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten der für das Gebiet zuständigen Gemeinde). Der SUAP ist über die folgende Website zu finden: Sportelli SUAP


Die Gründung des Unternehmens und die Aufnahme der Tätigkeit können in einem einzigen Schritt elektronisch abgeschlossen werden, wobei die Übermittlung der SCIA gleichzeitig mit der Übermittlung der Einheitsmitteilung erfolgt.
Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit unterliegt schließlich dem Vorliegen der in Artikel 71, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 59 vom 26. März 2010 genannten Anforderungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen, die darin bestehen, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen, Präventivmaßnahmen oder Sicherheitsmaßnahmen für Straftaten bei der Ausübung der Handelstätigkeit vorliegen.