D: Ich möchte während der Weihnachtsferien vorübergehend Kunsthandwerk in Italien verkaufen, aber nicht an einem Stand, sondern als Straßenhändler. Brauche ich eine Lizenz?
R: IGrundsätzlich ist die fragliche Tätigkeit in Italien geregelt (Art. 28 ff., Gv. D. Nr. 114 vom 31. März 1998, geändert durch Gv. D. 59/2010) und ist genehmigungspflichtig, da es sich um die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund handelt.
Örtliche Vorschriften können weitere Einschränkungen vorsehen, z. B. in Bezug auf bestimmte Gebiete (z. B. historische Zentren).
Die Tätigkeit kann auch in Form der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt werden, z. B. im Rahmen einer vorübergehenden Ausstellung („Messe“). In diesem Fall ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung einzuholen, sondern es reicht aus, eine Mitteilung einzureichen (SCIA: „Zertifizierte Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit“) an die zuständige lokale Behörde („Gemeinde“).
Die Tätigkeit ist an die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. das Nichtvorliegen eines Strafverfahrens (Art. 71, Gv. D. 59/2010), und muss mit Hilfe von Kraftfahrzeugen ausgeübt werden. Das Verfahren wird von der lokalen Behörde des Bezirks, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird, verwaltet. Der Lizenzinhaber ist auch zum Verkauf von Haus zu Haus berechtigt. Die Lizenz ist landesweit gültig.
Die Kontaktdaten und die Website der zuständigen Behörde sowie die Antragsformulare und die Liste der einzureichenden Unterlagen sind auf der folgenden Website Sportelli SUAP