D: Kann ein in Polen eingetragenes Reinigungsunternehmen seine Tätigkeit vorübergehend in Italien ausüben und dabei Steuern in Polen zahlen?
R: Für die Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten sind in Italien keine beruflichen Anforderungen erforderlich; für Schädlingsbekämpfungs-, Entlausungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es jedoch notwendig, eine Person zu benennen, die für die technische Leitung der Tätigkeit verantwortlich ist.
Die Reinigungstätigkeit, für die keine berufliche Qualifikation erforderlich ist, kann in Italien im Rahmen des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. vorübergehend und gelegentlich, ausgeübt werden, ohne dass vorherige Anforderungen erfüllt werden müssen. Was die Steuerprofile betrifft, so müssen Personen, die nicht im Inland ansässig sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine gewerbliche, künstlerische oder berufliche Tätigkeit ausüben und die beabsichtigen, in Italien mehrwertsteuerrelevante Umsätze zu tätigen, einen Steuervertreter in Italien benennen oder sich mit dem Formular ANR/3 für Mehrwertsteuerzwecke ausweisen:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/it/web/guest/schede/istanze/identificazione-iva-soggetti-non-residenti-anr3/come-si-presenta-anr3
Darüber hinaus ist zwischen Italien und Polen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer in Kraft:
https://www.finanze.it/it/Fiscalita-dellUnione-europea-e-internazionale/convenzioni-e-accordi/convenzioni-per-evitare-le-doppie-imposizioni/
Gemäß Artikel 7 des Abkommens sind die Gewinne eines Unternehmens eines der Staaten nur in diesem Staat steuerpflichtig, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Staat über eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, sind die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat steuerpflichtig, jedoch nur in dem Umfang, in dem diese Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für die Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ kann auf Artikel 5 desselben Übereinkommens verwiesen werden.
Zuletzt geändert 22/02/2023