Neues Online-Portal zur Förderung des Verlagswesens

Online-Portal für Maßnahmen zur Unterstützung des Verlagswesens

 

Informationen zum Dienst 

Was es ist

Dies ist das Portal des Departements für Information und Verlagswesen beim Präsidium des Ministerrats, das im Rahmen der Umsetzung von Fördermaßnahmen für die Verlagsbranche bereitgestellt wird. Über das Portal können Anträge auf Zugang zu den Fördermaßnahmen des Departements eingereicht werden.

Come si usa

Während des Antragszeitraums kann man sich über SPID, CIE oder CNS im Portal anmelden, den Antrag über ein geführtes Verfahren ausfüllen und anschließend an das Departement übermitteln.

Wie man darauf zugreift

Der Zugang zum Portal erfolgt über die Schaltfläche „Accesso“ oder über folgenden Link https://pa.impresainungiorno.gov.it/die/

ACCEDI

 

News e avvisi

Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Investitionen in innovative Technologien 2023

Artikel 1, Absatz 375 des Gesetzes Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 über den „Staatshaushalt für das Haushaltsjahr 2022 und den Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2022-2024“  hat den „Außerordentlichen Fonds für Interventionen zur Unterstützung des Verlagswesens“  im Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen eingerichtet, der anschließend in den autonomen Haushalt des Präsidiums des Ministerrats übertragen wird, mit einer Ausstattung von 90 Millionen Euro für das Jahr 2022 und 140 Millionen Euro für das Jahr 2023.


Mit dem D.P.C.M. am 10. August 2023 wurden im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik, dem Minister für Unternehmen und Made in Italy sowie dem Minister für Wirtschaft und Finanzen die Mittel des Außerordentlichen Fonds für das Verlagswesen in Höhe von 140 Millionen Euro für das Jahr 2023 zugewiesen. Um die Nachfrage nach Informationen zu unterstützen, sahen die Artikel 5 und 6 des oben genannten D.P.C.M. einen nicht rückzahlbaren Beitrag für das Jahr 2023 in Höhe von 55 Millionen Euro vor (davon: 10 Millionen Euro für Artikel 5 und 45 Millionen Euro für Artikel 6 des D.P.C.M. 10. August 2023), was eine Ausgabenobergrenze darstellt, mit der Anreize für Investitionen in die technologische Innovation und die digitale Umstellung von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen und Presseagenturen (Artikel 5 des Dekrets des Premierministers 10. August 2023) und im Bereich der Radio- und Fernsehverlage (Art. 6 des D.P.C.M. 10. August 2023) geschaffen werden sollen. Der Zuschuss ist für Unternehmen bestimmt, die in innovative Technologien zur Anpassung und technologischen Modernisierung von Infrastrukturen und Produktionsprozessen investiert haben, um die Qualität der Inhalte und deren Nutzung durch die Nutzer zu verbessern.

 

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt die Wirksamkeit der Bestimmung der Genehmigung durch die Europäische Kommission, die mit Beschluss Nr. C(2024) 3253 final vom 13. Mai 2024, veröffentlicht am 20. Juni 2024 (Staatliche Beihilfe „SA.112855“"), über die Vereinbarkeit der Fazilität mit den europäischen Regeln für staatliche Beihilfen entschieden und ihre Anwendung für das Jahr 2023 genehmigt hat.


Ein späterer Erlass des Verantwortlichen der Abteilung für Information und Verlagswesen vom 4. Juli 2024 legte dann in Artikel 2 und Artikel 3 die Modalitäten für die Nutzung dieser Fazilität fest. 


Förderfähig sind Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehverlagssektors (Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) des D.P.C.M. 10. August 2023), Unternehmen, die Zeitungen und Zeitschriften herausgeben, sowie Presseagenturen (Art. 5 desselben Erlasses des Premierministers vom 10. August 2023).


Betreiber von Rundfunk- und Fernsehverlagen, die die Subvention für das Jahr 2023 in Anspruch nehmen wollen, können ihre Anträge vom 28. Oktober bis zum 19. November 2024 über das informatisierte Verfahren einreichen, das über das Portal auf der Website des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy zugänglich ist. Fragen oder Anträge auf Klärung sind ausschließlich per normaler E-Mail an die folgende spezielle Mailbox zu richten: fondoeditoria@mise.gov.it 

Für Unternehmen, die Zeitungen und Zeitschriften herausgeben, sowie für Presseagenturen (Artikel 5 des Dekrets des Premierministers 10. August 2023 und Artikel 2 des Dekrets des Verantwortlichen der Abteilung für Information und dass Verlagswesen vom 4. Juli 2024), die beabsichtigen, die Subvention für das Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen, sind Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Subvention, neben dem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, dem steuerlichen Wohnsitz in Italien oder dem Vorhandensein einer ständigen Niederlassung in Italien, auf die sich die kommerzielle Tätigkeit, auf die sich die Leistungen beziehen, bezieht, die Eintragung in das Register der Kommunikationsbetreiber (ROC), das bei der Behörde für Kommunikationsgarantien eingerichtet wurde, und die regelmäßige Erfüllung der Beitrags- und Sozialversicherungspflichten, die nicht Gegenstand eines freiwilligen, obligatorischen Verwaltungs- oder gerichtlichen Liquidationsverfahrens sind, sowie die Angabe der folgenden primären/prävalenten ATECO-Klassifizierungscodes im Unternehmensregister:

 

  • 58.13 (Herausgabe von Zeitungen),
  • 58.14 (Herausgabe von Zeitschriften und Magazinen),
  • 63.91 (Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen).

Der Beitrag trägt zur Einkommensbildung bei und unterliegt daher dem IRES-Quellenabzug.

Einrichtungen, die den in Artikel 5 des D.P.C.M. vom 10. August 2023 genannten Beitrag für das Jahr 2023 in Anspruch nehmen möchten können sich vom 28. Oktober um 10.00 Uhr bis zum 19. November 2024 um 17.00 Uhr beim Ministerium bewerben.

 

Jedes antragstellende Unternehmen darf nur einen Antrag für Investitionen stellen, die im Jahr 2023 getätigt werden. Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ausschließlich mit einer CAdES-Signatur digital unterzeichnet werden. Im Falle eines Fehlers ist es möglich, solange der Schalter geöffnet ist, einen neuen Antrag einzureichen, der den vorherigen Antrag löscht.

Für die Antragsverfahren und die für die Einreichung des Antrags auf Zugang zu den Leistungen erforderlichen Unterlagen gilt der oben genannte Erlass des Verantwortlichen der Abteilung Information und das Verlagswesen vom 4. Juli 2024.

Weitere Einzelheiten zu dieser Maßnahme finden Sie auf der entsprechenden Seite der Website des Ministeriums für Information und das Verlagswesen.

Laden Sie das Benutzerhandbuch (aktualisiert am 24.10.2024) herunter, das beim Ausfüllen des Antrags nützlich ist.

Wenn Sie technische Unterstützung beim Zugang zum Portal oder beim Ausfüllen des Antrags benötigen, wenden Sie sich bitte von Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr an den Helpdesk unter der Nummer 06 64892717.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, lesen Sie bitte den Abschnitt mit den häufig gestellten Fragen (FAQ) auf der entsprechenden Seite der Website des Ministeriums für Information und das Verlagswesen.  Falls die Lektüre der FAQs Zweifel aufkommen lässt, können Sie Ihre Frage ausschließlich per E-Mail an die folgende spezielle Mailbox richten: fondo.straordinario@governo.it