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Register der Kraftstoffverteilungsanlagen

Das Gesetz Nr. 124 vom 4. August 2017 zum „Jährlichen Gesetz für den Markt und den Wettbewerb“ enthält im Artikel 1, Absätze 98 bis 119  Regeln zur Rationalisierung des Kraftstoffvertriebssystems, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit des Kraftstoffmarktes und die Verbreitung relevanter Informationen für den Verbraucher zu erhöhen.


Konkret sieht Absatz 100 die Einführung eines Registers für Benzin-, Diesel-, Flüssiggas- und Methanvertriebsanlagen auf dem Straßen- und Autobahnnetz vor, in das sich die Inhaber von Genehmigungen/Lizenzen für Kraftstoffvertriebsanlagen bis zum 24. August 2018 eintragen müssen (Fristverlängerung durch Gesetz Nr. 205, Artikel 1, Absatz 1132 vom 27. Dezember 2017).

Gleichzeitig mit der Eintragung im Registeramt müssen die Eigentümer von Kraftstoffverteilungsanlagen eine Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung gemäß und für die Zwecke von Artikel 47 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000 abgeben, die an die MiSE, die zuständige Region, die für die Erteilung der Genehmigung oder des Konzessionstitels zuständige Behörde und die Zoll- und Monopolbehörde gerichtet ist und in der bescheinigt wird, dass die Anlage ausschließlich in Bezug auf die Sicherheit des Straßenverkehrs unter einen der Unvereinbarkeitsfälle fällt oder nicht fällt, die in den geltenden regionalen Vorschriften vorgesehen und in den Paragraphen 112 und 113, Art. 1 des Wettbewerbsgesetzes näher präzisiert werden, oder dass sie sich trotz der Unvereinbarkeitsfälle verpflichten, diese zu korrigieren, was innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 124/2017 (abgeändert durch Gesetz Nr. 205, Artikel 1, Absatz 1132 vom 27. Dezember 2017) geschehen muss.

Um die Verfahren im Zusammenhang mit den oben genannten Verpflichtungen zu straffen und den Aufwand für die Unternehmen zu verringern, hat die Einheitskonferenz in ihrer Sitzung vom 8. März 2018 genehmigt, dass die Eintragung in das Anlagenregister und die damit verbundenen Erfüllungen ausschließlich über eine spezielle IT-Plattform der MiSE erfolgen, die innerhalb des Portals impresainungiorno.gov.it, Melderegister Kraftstoffe, eingerichtet wurde.

Die MiSE, die Regionen/autonomen Provinzen, die lokalen Behörden und die Zoll- und Monopolbehörde sehen die im Wettbewerbsgesetz vorgesehenen Verpflichtungen nur dann als erfüllt an, wenn sie durch das beschriebene IT-Verfahren erfüllt werden; in diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Eintragung in das Anlagenregister und die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit der Genehmigung oder des Konzessionstitels sind.

Darüber hinaus können die Zulassungs-/Lizenzinhaber mit Hilfe der Funktionen „Dynamisierung“ unter Verwendung der eindeutigen Anlagenkennung Aktualisierungen oder Änderungen an den Daten vornehmen.


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