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INL: Transnationale Entsendung - Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen für Dienstleistungserbringer
Die Mitteilung Nr. 2401 vom 20. Dezember 2023 der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) enthält eine Anleitung zu den administrativen Verpflichtungen, die von den Dienstleistern gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets Nr. 136/2016 zu erfüllen sind.
Während des Entsendungszeitraums und bis zu zwei Jahre nach dessen Beendigung ist das entsendende Unternehmen verpflichtet:
Zwei Klarstellungen.
Es sollte auch klargestellt werden, dass die vom entsendenden Unternehmen für die Kontakte mit den zuständigen italienischen Behörden benannte Kontaktperson nicht notwendigerweise physisch im nationalen Hoheitsgebiet anwesend sein muss, sondern dass es ausreicht, wie in der Gesetzesverordnung Nr. 136/2016, vorgesehen, einen Wohnsitz in Italien zu haben, in dem die zu nennenden Kontaktangaben angegeben werden.
Siehe INL-Vermerk Nr. 2401 vom 20. Dezember 2023.
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