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Notizie - Europa

INL: Transnationale Entsendung - Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen für Dienstleistungserbringer

Die Mitteilung Nr. 2401 vom 20. Dezember 2023 der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) enthält eine Anleitung zu den administrativen Verpflichtungen, die von den Dienstleistern gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets Nr. 136/2016 zu erfüllen sind.

 

Während des Entsendungszeitraums und bis zu zwei Jahre nach dessen Beendigung ist das entsendende Unternehmen verpflichtet:

 

  1. aufzubewahren eine Kopie (auf Papier und in elektronischer Form) der folgenden Dokumente in italienischer Sprache:
    • den Arbeitsvertrag,
    • die Lohnabrechnungen,
    • die Arbeitszeitpläne, aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen,
    • die Unterlagen zum Nachweis der Lohnzahlung,
    • die öffentliche Bekanntmachung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses (oder gleichwertige Unterlagen),
    • zu den der öffentlichen Bekanntmachung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses gleichwertigen Unterlagen kann auch der Nachweis über den Antrag auf Ausstellung des Dokuments A1 gehören, den das entsendende Unternehmen bei der Sozialversicherungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gestellt hat. (INL – Rundschreiben 1/2023)
    • das Muster A1.
  2. eine Kontaktperson zu benennen, mit Wahlwohnsitz in Italien, die für den Versand und Empfang von Urkunden und Dokumenten zuständig ist.

 

Zwei Klarstellungen.

Aus Gründen der Vereinfachung wird es als ausreichend angesehen, wenn die Unterlagen den Aufsichtsorganen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie während des gesamten Entsendezeitraums vor Ort aufbewahrt werden müssen. Selbstverständlich muss dem Kontrollpersonal eine sofortige Überprüfung der ordnungsgemäßen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht werden, die, wie im Rundschreiben Nr. 1/2023 angegeben, durch eine Bescheinigung über die Beantragung des A1-Dokuments bei der Sozialversicherungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats durch das entsendende Unternehmen nachgewiesen werden kann.

 

Es sollte auch klargestellt werden, dass die vom entsendenden Unternehmen für die Kontakte mit den zuständigen italienischen Behörden benannte Kontaktperson nicht notwendigerweise physisch im nationalen Hoheitsgebiet anwesend sein muss, sondern dass es ausreicht, wie in der Gesetzesverordnung Nr. 136/2016, vorgesehen, einen Wohnsitz in Italien zu haben, in dem die zu nennenden Kontaktangaben angegeben werden.

Siehe INL-Vermerk Nr. 2401 vom 20. Dezember 2023.