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IN SMART WORKING FÜR NICHT-ITALIENISCHE UNTERNEHMEN: STEUERREGELN
Die Besteuerung von Smart Working - Arbeitnehmern ist im Rundschreiben 25/2023 der Steuerbehörde mit dem Titel "Steuerliche Profile der Fernarbeit (sog. Smart Working) und Steuervorschriften für Grenzgänger. Durch das Gesetz Nr. 83 vom 13. Juni 2023 eingeführte Neuerungen" ausführlich beschrieben.
Die Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen bleiben die von Artikel 2 des TUIR (Gesetz zur Konsolidierung der Einkommenssteuer, genehmigt durch Präsidialerlass Nr. 917 vom 22. Dezember 1986) und ändern sich nicht für diejenigen, die im Smart Working arbeiten.
In Italien ansässige Personen sind natürliche Personen, die während des überwiegenden Teils des Steuerzeitraums (183 Tage im Jahr oder 184 Tage im Falle eines Schaltjahres) entweder:
Artikel 15 des OECD-Musterabkommens, der im Wesentlichen in die von Italien ausgehandelten Abkommen übernommen wurde, sieht in Absatz 1 die ausschließliche Besteuerung von Arbeitseinkommen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen vor.
Siehe das Rundschreiben 25/2023.
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