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Informationen und Unterstützung für Unternehmen mit Sitz in Italien, die außerhalb der nationalen Grenzen tätig werden oder Dienstleistungen von einem Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerben möchten.
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Informationen und Unterstützung für Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Italien dauerhaft oder vorübergehend Dienstleistungen erbringen möchten.
Die Mitteilung Nr. 2401 vom 20. Dezember 2023 der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) enthält eine Anleitung zu den administrativen Verpflichtungen, die von den Dienstleistern gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets Nr. 136/2016 zu erfüllen sind.
Die Besteuerung von Smart Working - Arbeitnehmern ist im Rundschreiben 25/2023 der Steuerbehörde mit dem Titel "<b>Steuerliche Profile der Fernarbeit (sog. Smart Working) und Steuervorschriften für Grenzgänger. Durch das Gesetz Nr. 83 vom 13. Juni 2023 eingeführte Neuerungen" ausführlich beschrieben. Die Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen bleiben die von Artikel 2 des TUIR (Gesetz zur Konsolidierung der Einkommenssteuer, genehmigt durch Präsidialerlass Nr. 917 vom 22. Dezember 1986) und ändern sich nicht für diejenigen, die im Smart Working arbeiten
Seit 1 Januar 2024 gilt auch in Italien die europäische Rahmenvereinbarung für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit (Framework Agreement on the application of Article 16 (1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework), die vom Arbeitsministerium am 28. Dezember letzten Jahres unterzeichnet wurde.
Die Europäische Kommission hat die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Meldeportals für Unternehmen vorgeschlagen, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden („entsandte Arbeitnehmer“). Der EU-Binnenmarkt umfasst 5 Millionen entsandte Arbeitnehmer. Eines der größten administrativen Hindernisse für Arbeitgeber ist die Verwaltung mehrerer unterschiedlicher Dokumente in jedem Mitgliedstaat.
Kleine und mittlere Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 in einem EU-Land tätig sind, können sich auf ein neues, vereinfachtes Mehrwertsteuersystem einstellen.
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